Lassen Sie sich von uns zu zur betrieblichen Altersversorgung beraten. Egal ob Arbeitnehmer, oder Arbeitgeber – wir finden für Sie das passende Konzept.
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) handelt es sich um eine Art Sammelbegriff für diverse finanzielle Leistungen. Diese werden von dem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer zur Altersversorgung, zu der Versorgung von hinterbliebenen Menschen bei einem eventuellen Todesfall und auch zur Invaliditätsversorgung im Falle einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gezahlt. Der Angestellte hat das Recht, dass der Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder des Gehaltes in die betriebliche Altersversorgung umwandelt, was auch als Entgeltumwandlung bezeichnet wird.
Doch durch diese können nicht nur eine zusätzliche Rente und ein umfangreicher Risikoschutz, sondern auch beachtliche Steuervorteile erhalten werden. Aber auch der Arbeitgeber kann durch die betriebliche Altersvorsorge profitieren, indem er Mitarbeiter langfristig binden und bei den Lohnnebenkosten sparen kann.
Allerdings besteht nur ein Rechtsanspruch, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung selbst finanziert. Der Arbeitgeber hingegen kann sich daran beteiligen, ist aber nicht dazu verpflichtet – es sei denn, dies ist in einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung versehen. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass vom Arbeitgeber 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Der Betrag kann in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder auch in einen Pensionsfonds gezahlt werden und das steuer- und sozialabgabenfrei.
Der Arbeitgeber kann aus den folgenden fünf Durchführungswegen wählen, um die betriebliche Altersversorgung aufzubauen und zu gestalten:
Bei der Direkt- oder Pensionszusage wird von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, sobald dieser das Rentenalter erreicht hat, eine vereinbarte Leistung, wie zum Beispiel eine monatliche Betriebsrente gezahlt. Wenn dieser Invalide werden sollte oder sterben, sind er und eventuelle Hinterbliebene mehrfach über die Direktzusage seines Arbeitgebers abgesichert. Welchen Umfang diese Leistung umfasst, wird durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und auch durch die jeweilige Höhe des Einkommens bestimmt.
Die Ansprüche des Angestellten sind auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens geschützt. Denn dann würde die Leistungsverpflichtung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) übernommen werden. Die Direktzusage wird normalerweise von dem Unternehmen finanziert. Allerdings können sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auch darauf verständigen, dass hierfür ein Teil des Lohnes oder des Gehaltes umgewandelt wird.
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine selbstständige Versorgungseinrichtung des Unternehmens oder auch mehrerer Unternehmen. Der Arbeitgeber leistet hierbei die Zahlungen, was entweder durch ihn selbst oder aber durch die Entgeltumwandlung finanziert wird (vom Bruttolohn des Arbeitnehmers). Wie auch bei der Direktzusage sind die Ansprüche des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Unternehmens durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesichert.
Bei dieser Variante schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für einen oder mehrere seiner Mitarbeiter ab. Zudem ist er auch Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner, der Begünstigte ist allerdings der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen. Bei einer Direktversicherung steht die Sicherheit der kontinuierlichen Rendite an erster Stelle. Daher wird diese auch von der staatlichen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Aus diesem Grund können die Beiträge der herkömmlichen Direktversicherung höchstens bis zu 35 % der Anlagemittel der Aktien betragen. Bei der sogenannten fondsgebundenen Direktversicherung können höhere Aktienquoten erreicht werden. Aber auch hier ist durch die vorsichtige Kapitalanlage der Kapitalerhalt gesichert. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei der Direktversicherung bis auf einige Ausnahmen nicht verpflichtet die Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu zahlen.
Bei Pensionskassen handelt es sich um rechtlich eigenständige Unternehmen. Sie werden in der Regel von einem oder auch verschiedenen Arbeitgebern getragen. Zudem sind sie aufsichtsrechtliche Versicherungen, die den Arbeitnehmern und auch deren Hinterbliebenen die zugesagten Leistungen gewähren. Sie werden aus Vermögenserträgen und Zuwendungen der zuständigen Trägerunternehmen finanziert. Wie auch viele andere Versicherungen werden sie staatlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt. Pensionskassen legen das Vermögen zumeist konservativ an, wobei eine kontinuierliche und vor allem sichere Rendite an erster Stelle steht. Dies ist auch der Grund dafür, warum Arbeitgeber nicht in den sogenannten Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) einzahlen müssen.
Der Pensionsfonds räumt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf die zuvor zugesagten Leistungen ein und stellt einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger dar. Er bietet den Arbeitnehmern mehr Flexibilität als die anderen Modelle der betrieblichen Altersversorgung. Zudem unterliegt er nicht den teilweise strengen Restriktionen der normalen Lebens- und Rentenversicherungen. Deswegen kann das Vermögen auch in einem weitaus höheren Maße am Aktienmarkt angelegt werden. Und so kann dessen Renditechance auch besser genutzt werden. Dies bringt aber auch höhere Risiken, denn die Kurse des Aktienmarktes schwanken teilweise sehr stark.
Lassen Sie sich von uns zu zur betrieblichen Altersversorgung beraten. Egal ob Arbeitnehmer, oder Arbeitgeber – wir finden für Sie das passende Konzept.