Grobe Fahrlässigkeit bedeutet nicht, absichtlich einen Schaden herbeizuführen. Sondern leichtsinnig, unvorsichtig oder verantwortungslos zu handeln. Die Versicherten verletzen dabei ihre Sorgfaltspflicht und häufig ist ihnen dies nicht einmal bewusst. Denn wer die Waschmaschine laufen lässt und das Haus zum Einkaufen verlässt, kann bereits grob fahrlässig handeln. In solchen Fällen bieten nicht alle Versicherer Schutz. Dabei ist grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung ein elementarer Leistungsbaustein.
Grob fahrlässig handelt, wer unvorsichtig und unbedacht agiert und dabei seine Sorgfaltspflicht verletzt. Das kann das leichtfertige Riskieren eines Schadens sein, aber auch eine Obliegenheitsverletzung. Zum Beispiel:
Unter grob fahrlässig fallen Verhaltensweisen, welche die Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens riskieren. Im Wesentlichen bedeutet das, der Schaden wäre komplett oder in dessen Umfang vermeidbar gewesen.
In diesen Fällen kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht zurücktreten, wenn der Tarif keinen entsprechenden Schutz vorsieht. Versicherte der Hausratversicherung müssen dann im Zweifelsfall nachweisen, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Da es sich dabei aber um einen stark interpretierbaren Begriff handelt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern.
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfaltspflicht in hohem Maße außer Acht lässt. Auch bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, aber in geringfügigerem Maß. Ein Beispiel:
Hier liegt im Regelfall eine einfache Fahrlässigkeit vor. Denn die Pfanne wurde anfangs beobachtet und der Versicherte verließ den Raum nur kurz. Als Faustformel gilt: Sagt man „das hätte jedem passieren können“, handelt es sich meist um einfache Fahrlässigkeit. Die Aussage „das hätte nicht passieren dürfen“, lässt hingegen auf grob fahrlässiges Verhalten hindeuten.
Die Differenzierung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit kann je nach Hausratversicherung entscheidend sein. Denn einige Versicherer sehen eine Leistungskürzung vor, wenn der Schaden vermeidbar gewesen wäre. In welcher Höhe kann von der Schwere der Fahrlässigkeit abhängig sein.
Wer vorsätzlich handelt, führt Schäden willentlich herbei oder nimmt sie billigend in Kauf. In diesen Fällen übernimmt die Hausratversicherung die Kosten nicht. Unter Umständen handelt es sich sogar um eine Straftat, für die der Versicherte belangt werden kann.
Nicht jede Hausratversicherung leistet bei grober Fahrlässigkeit. Es gibt Tarife, die diese Schäden gänzlich ausschließen. Oder nur bis zu einer bestimmten Erstattungsgrenze leisten. Außerdem können die Versicherer zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterscheiden. Somit ist der Leistungsanspruch immer von dem gewählten Tarif abhängig.
Vorsätzliches Handeln wie Brandstiftung ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz der Hausratversicherung ausgenommen. Kein Leistungsanspruch besteht zudem bei Obliegenheitsverletzungen. Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die in den Vertragsbedingungen festgelegt sind. Beispielsweise handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung, wenn Räume während der kalten Jahreszeit nicht ausreichend beheizt werden und Frostschäden entstehen. In diesem Fall besteht kein Leistungsanspruch.
Grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung einzuschließen ist nicht nur sinnvoll, sondern wichtig. Denn diese Schäden können aus Missgeschicken oder Unachtsamkeiten resultieren, die jedem passieren können. Und im Falle eines Schadens sind die finanziellen Folgen gravierend.
Wir empfehlen immer einen leistungsstarken Tarif zu wählen, der grob fahrlässig herbeigeführte Schäden mitversichert. Bestenfalls ohne Einschränkungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Doch grobe Fahrlässigkeit ist nicht in allen Tarifen versichert. Insbesondere preisgünstige Basistarife schließen dieses Risiko meist aus. Als Versicherungsexperten sind wir Ihnen dabei behilflich, die passende Absicherung für sich und Ihr Eigentum zu finden. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin mit uns.