1. November 2021

Hausratversicherung - was tun bei Diebstahl aus dem Keller?

Ein Keller ist für viele Menschen wichtiger Bestandteil ihres Haushaltes. Er kann zum Lagern von selten benötigten Gegenständen wie dem guten Geschirr oder Skier genutzt werden. Für Lebensmittel und Getränkekisten. Oder sogar zum Wohnraum umgebaut werden. Doch beim Versicherungsschutz ist ein Keller nicht gleich ein Keller. Es gibt entscheidende Unterschiede, wie der Hausrat im untersten Stockwerk abgesichert ist.

Ein- oder Mehrfamilienhaus?

Grundsätzlich zählt ein Keller zum Wohnraum in einer Hausratversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass die Räumlichkeiten explizit vom Versicherungsnehmer und der im Haushalt lebenden Personen genutzt wird. Daraus wird deutlich, dass es bei Kellern in Mehrfamilienhäusern Unterschiede gibt:

In einem Mehrfamilienhaus ist der Keller zwar mitversichert, doch nur der Versicherungsnehmer und die im Haushalt lebenden Personen dürfen Zutritt zu dem Raum haben. Das Kellerabteil muss somit abgeschlossen und nur für den versicherten Haushalt zugänglich sein. Dementsprechend gilt der Versicherungsschutz bei Diebstahl nicht in Räumen, die von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt werden.

Hinweis: Entgegen den allgemeinen Bedingungen schließen einige Versicherer gemeinschaftlich genutzte Räume in Mehrfamilienhäusern ein, solange diese verschließbar und nur für Hausbewohner zugänglich sind.

Ausnahmeregelung für Fahrräder

Eine generelle Ausnahme gibt es für den Zusatzbaustein „Fahrraddiebstahl“. Denn Fahrräder sind auch in gemeinschaftlich genutzten Fahrradräumen versichert. Vorausgesetzt, der Raum ist verschlossen und der Diebstahl erfolgte infolge eines Einbruchs.

Wann muss der Keller gesondert mitversichert werden?

Obwohl ein Kellerraum nicht explizit in den Versicherungsbedingungen erwähnt wird, zählt er zu den Räumen, die versichert sind. Zu den versicherten Gegenständen im Untergeschoss gehören beispielsweise:

  • Möbel
  • Werkzeuge
  • Vorräte

In diesem Fall wird der Keller als Lagerraum genutzt. Seine Fläche muss bei der Berechnung nicht in die Wohnfläche aufgenommen werden. Der Inhalt gehört aber dennoch zum Versicherungsschutz.

Anders verhält es sich, wenn eine Wohnraumnutzung erfolgt. Also wenn der Keller ausgebaut ist und zum Party- oder Hobbyraum umfunktioniert wurde. Dann muss er gesondert in den Vertrag aufgenommen werden. Das bedeutet, die Fläche ist der Gesamtwohnfläche anzurechnen. Entsprechend muss auch die Versicherungssumme erhöht werden und die Prämie wird teurer. Wird der Keller allerdings als Wohnraum oder zu Hobbyzwecken genutzt und ist nicht explizit in den Vertrag aufgenommen, besteht kein Versicherungsschutz. Weder bei Diebstahl noch bei anderen Gefahren.

Versicherungsschutz bei Diebstahl aus dem Kellerabteil

Ob und wie Kellerräume versichert werden, ist somit vom Wohnhaus und der Nutzung der Räumlichkeiten abhängig. In verschließbaren Räumen besteht generell Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl. Handelt es sich jedoch um ein Kellerabteil, dass durch einen Bretterverschlag abgetrennt ist, ergeben sich erneut besondere Regelungen:

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch der Hausratversicherung bei Diebstahl aus dem Keller ist, dass der Inhalt in dem Bretterverschlag nicht zu deutlich erkennbar ist. Lässt sich das Eigentum gut von außen einsehen, gilt dies als grob fahrlässig. Somit kann der Versicherer die Leistung verweigern oder kürzen. Daher sollte ein Kellerabteil blickdicht gemacht, gut verschlossen und wertvolle Gegenstände generell in der Wohnung aufbewahrt werden.

Fazit: Diebstahl aus dem Keller ist mitversichert – unter Voraussetzungen

Hausratversicherer unterscheiden zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern. In Einfamilienhäusern müssen Kellerräume in die Wohnflächenberechnung einfließen, wenn sie als Wohnraum genutzt werden. Dienen sie nur als Lagerfläche, ist der Inhalt mitversichert, muss aber nicht explizit in den Vertrag aufgenommen werden.

Bei Mehrfamilienhäusern ist zwischen gemeinschaftlich genutzten Räumen und Räumlichkeiten, die nur vom versicherten Haushalt betreten werden, zu unterscheiden. Denn in Gemeinschaftsräumen bieten nicht alle Gesellschaften Versicherungsschutz. Ist der Keller jedoch verschließbar und nur durch den Versicherten und im Haushalt lebende Personen zugänglich, besteht ein Leistungsanspruch bei Einbruchdiebstahl. In Kellerabteilen wiederum ist darauf zu achten, dass der Verschlag blickdicht gemacht wird, um eine Leistungskürzung aufgrund grober Fahrlässigkeit zu vermeiden. Generell ist es immer ratsam, wertvollen Hausrat oder gar Wertgegenstände nicht im Keller, sondern in der Wohnung aufzubewahren.

Beim Abschluss einer Hausratversicherung gibt es einiges zu beachten. Gerne unterstützen wir Sie dabei und sind Ihnen behilflich, Ihren Besitz rundum zuverlässig abzusichern. Fordern Sie einen unverbindlichen Vergleich an oder vereinbaren Sie hier einen Termin mit unseren Experten.

Ein Beitrag der michaelglorius