Eine Hausratversicherung schützt das Inventar und den Besitz vor Schäden. Doch unterscheiden sich die einzelnen Tarife teils deutlich voneinander. Daher ist es sinnvoll, den bestehenden Schutz regelmäßig zu überprüfen. Wer seine Hausratversicherung kündigen möchte, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln oder weil der Versicherungsschutz nicht mehr benötigt wird, muss einiges beachten. Hier erfahren Sie, was Sie bei einer Kündigung bedenken sollten und welche Fristen einzuhalten sind.
Eine Hausratversicherung lässt sich auf zwei Arten kündigen: ordentlich oder außerordentlich. Bei einer ordentlichen Kündigung ist das Ende der Laufzeit ausschlaggebend. Bei einer Sonderkündigung gelten abweichende Fristen.
Je nach gewähltem Tarif läuft eine Hausrat ein Jahr, drei oder mehr Jahre. Auch bei einer fünfjährigen Vertragslaufzeit lässt sich die Police nach spätestens dem dritten Jahr kündigen. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Somit sind die Tarife immer zum Ende des laufenden Versicherungsjahres – frühestens aber nach ein oder drei Jahren kündbar. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt die Vertragsaufhebung unabhängig von der Laufzeit. Doch besteht ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht nur in den folgenden Fällen:
Wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, entsteht für die Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Sie können innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Erhöhung ihren bestehenden Vertrag kündigen. Frühestens zu dem Termin, zu dem die Beitragsanpassung wirksam wird. Doch Vorsicht: Eine außerordentliche Kündigung der Hausratversicherung infolge einer Beitragserhöhung ist nur möglich, wenn der Versicherer den Leistungsumfang nicht anpasst. Bietet die Gesellschaft für den Mehrbeitrag bessere Leistungen, entfällt das Sonderkündigungsrecht.
Nach einer Schadensregulierung haben sowohl der Versicherer wie auch der Kunde das Recht, die Hausratversicherung zu kündigen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung erfolgen. Dabei steht es ihnen frei, ob die Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres oder nach Zugang des Schreibens beim Versicherer gültig wird.
Zieht der Versicherte ins Ausland, kann er seinen Vertrag außerordentlich kündigen. Denn der Versicherungsschutz geht nicht auf die neue Wohnung über. Es besteht die Möglichkeit, die Absicherung noch für zwei Monate beizubehalten. Dadurch ist das Inventar während des Umzugs in der alten Wohnung weiterhin versichert.
Verstirbt der Versicherte, erlischt der Versicherungsschutz. Sofern kein Erbe die Wohnung übernimmt. Die Aufhebung erfolgt zum Ende der Haushaltsauflösung oder spätestens zwei Monate nach Tod des Kunden.
Zieht ein Paar in eine gemeinsame Wohnung, bestehen häufig zwei Hausratversicherungen. Für den zuletzt abgeschlossenen Vertrag entsteht ein Sonderkündigungsrecht, um eine Doppelversicherung zu vermeiden.
Bestehen fälschlicherweise zwei Hausratversicherungen, ist die Rede von einer Doppelversicherung. In diesem Fall kann der zuletzt abgeschlossene Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Versicherten sind sogar in der Pflicht, dem Versicherer eine doppelte Absicherung zu melden.
Sowohl eine ordentliche wie auch eine außerordentliche Kündigung der Hausratversicherung muss schriftlich erfolgen. Es reicht nicht aus, den Versicherer telefonisch darüber zu informieren. Ein Kündigungsschreiben wird bestenfalls auf dem Postweg als Einschreiben versendet. Durch den Einschreibebeleg besteht ein Nachweis über den Versandzeitpunkt. Eine Alternative dazu ist per Fax. In diesem Fall sollten auf dem Faxprotokoll neben dem Datum auch eine Kopie des Schreibens abgedruckt sein.
Ein Kündigungsschreiben muss folgende Informationen enthalten:
Für eine ordentliche Kündigung muss keine Angabe von Gründen erfolgen. Anders ist es bei einer Sonderkündigung. In diesem Fall muss der Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht auf dem Schreiben aufgeführt sein. Zu beachten sind hierbei auch die abweichenden Aufhebungsfristen.
Fristen und Formen sind bei einer Kündigung der Hausratversicherung entscheidend. Doch sollten Versicherte weitere Aspekte bei ihrem Vorhaben beachten. In erster Linie muss ihnen bewusst sein, dass der Versicherungsschutz erlischt, wenn sie keinen anderweitigen Vertrag abschließen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung rechtswirksam wird, haben sie somit keine Ansprüche mehr, wenn ihr Hausrat beschädigt oder zerstört wird.
Handelt es sich um einen Versichererwechsel, ist auf einen nahtlosen Übergang zu achten. Der Versicherungsbeginn des neuen Vertrages muss dem Datum entsprechen, zu dem der bisherige Vertrag erlischt. Andernfalls entsteht eine Lücke im Versicherungsschutz. Der neue Tarif der Hausratversicherung sollte zudem mindestens dieselben Leistungen, wie die bisherige Absicherung beinhalten und dem Bedarf entsprechen. Neben den Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Raub lassen sich über eine Hausrat auch Elementargefahren, Fahrräder und Wertsachen versichern.
Ist Ihnen Ihre Hausratversicherung zu teuer oder der bestehende Versicherungsschutz nicht bedarfsgerecht? Unsere Versicherungsexperten sind Ihnen jederzeit behilflich. Wir überprüfen Ihren bestehenden Vertrag, mögliche Alternativen und finden die passende Absicherung für Ihre Situation. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin mit uns.