Bei der jährlichen Steuererklärung stellen sich viele die Frage, ob sie die Beiträge zur Hausratversicherung absetzen können. Und obwohl die Hausrat als Risikoabsicherung zur Vorsorge vor Schäden am Eigentum dient, gehört sie nicht zu den Vorsorgeaufwendungen. Als Sachversicherung ist sie für die Steuererklärung damit nicht relevant. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine Hausratversicherung aber dennoch von der Steuer absetzen.
Die Beiträge für eine Vielzahl an Versicherungen werden steuerlich berücksichtigt. Beispielsweise Krankenversicherungen, die Haftpflicht und Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Absicherungen dienen der Vorsorge und sind daher steuerlich begünstigt. Dazu gehört die Hausratversicherung jedoch nicht, da es sich dabei um eine Sachversicherung handelt. Somit zählt sie nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, die das Finanzamt berücksichtigt.
Die Hausratversicherung lässt sich unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Nämlich dann, wenn die Versicherten ein Arbeitszimmer besitzen. Dies gilt sowohl für Selbstständige und Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiten wie auch für Arbeitnehmer im Homeoffice. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Vollzeit zu Hause arbeiten oder nur ab und an. Wichtig ist, dass dieses Zimmer für die Ausübung des Berufs genutzt wird. Ein Schreibtisch in der Ecke des Wohnzimmers reicht nicht aus. Es muss sich um einen separaten Raum handeln, der überwiegend zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Wer die Hausratversicherung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss somit neben der Absicherung ein separates Arbeitszimmer nachweisen können. Wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, lassen sich die Beiträge anteilig von der Steuer absetzen.
Sind die Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, kann die Hausratversicherung in der Steuererklärung angegeben werden. Doch Vorsicht: Nicht der gesamte Beitrag ist berücksichtigungsfähig. Da lediglich ein Teil des Wohnbereichs zu beruflichen Zwecken genutzt wird, kann die Hausrat auch nur anteilig geltend gemacht werden.
Entscheidend ist für die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils die Größe des Arbeitszimmers. Beträgt die Gesamtwohnfläche 100 Quadratmeter und nimmt der Arbeitsraum davon 10 Quadratmeter ein, lassen sich 10 Prozent des Jahresbeitrags steuerlich absetzen. Bei einem Jahresbeitrag von 90 Euro entspricht das 9 Euro. Somit lässt sich das Verhältnis des Arbeitszimmers zur Grundfläche vom Beitrag der Hausratversicherung absetzen.
Wo die Hausratversicherung in der Steuererklärung eingetragen wird, ist von der Tätigkeit abhängig:
Heutzutage erfolgt die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch. Nachweise sind dem Finanzamt nur nach Aufforderung einzureichen. Folgende Unterlagen sollten für diesen Fall zur Verfügung stehen:
Finanzämter überprüfen, ob das Arbeitszimmer die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt. Ein Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein können Selbstständige und Arbeitnehmer dabei unterstützen, ihre Steuererklärung richtig auszufüllen und einzureichen. Für alle Fragen rund um die Hausratversicherung und weitere Versicherungen stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns und lassen Sie sich bedarfsgerecht und unverbindlich beraten.