18. Juni 2021

Hausratversicherung in der Steuererklärung: Das ist zu beachten

Bei der jährlichen Steuererklärung stellen sich viele die Frage, ob sie die Beiträge zur Hausratversicherung absetzen können. Und obwohl die Hausrat als Risikoabsicherung zur Vorsorge vor Schäden am Eigentum dient, gehört sie nicht zu den Vorsorgeaufwendungen. Als Sachversicherung ist sie für die Steuererklärung damit nicht relevant. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine Hausratversicherung aber dennoch von der Steuer absetzen.

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Versicherungen von der Steuer absetzen

Die Beiträge für eine Vielzahl an Versicherungen werden steuerlich berücksichtigt. Beispielsweise Krankenversicherungen, die Haftpflicht und Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Absicherungen dienen der Vorsorge und sind daher steuerlich begünstigt. Dazu gehört die Hausratversicherung jedoch nicht, da es sich dabei um eine Sachversicherung handelt. Somit zählt sie nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, die das Finanzamt berücksichtigt. 

  • Vorsorgeversicherungen sind gesetzlich vorgeschrieben oder werden dringend empfohlen. Daher kommt der Staat den Versicherten entgegen, indem er ihnen ermöglicht, die Beiträge von der Steuer abzusetzen. Vorsorgeversicherungen schützen die Kunden vor hohen finanziellen Schäden. Zum Beispiel die Privathaftpflichtversicherung bei Personenschäden oder die Berufsunfähigkeitsversicherung bei Verlust der Arbeitskraft.
  • Sachversicherungen wie die Hausratversicherung sichern hingegen nicht die Person, sondern ihren Besitz ab. Diese Absicherungen sind durchaus sinnvoll, da sie den Versicherten vor hohen finanziellen Schäden schützen. Dennoch sind sie nicht steuerlich begünstigt und werden nur in Ausnahmefällen vom Finanzamt berücksichtigt.
  • in Ausnahmefällen vom Finanzamt berücksichtigt.

Absetzbare Versicherungen

Teilweise absetzbare Versicherungen

Wann lässt sich eine Hausratversicherung in der Steuererklärung geltend machen?

Die Hausratversicherung lässt sich unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Nämlich dann, wenn die Versicherten ein Arbeitszimmer besitzen. Dies gilt sowohl für Selbstständige und Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiten wie auch für Arbeitnehmer im Homeoffice. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Vollzeit zu Hause arbeiten oder nur ab und an. Wichtig ist, dass dieses Zimmer für die Ausübung des Berufs genutzt wird. Ein Schreibtisch in der Ecke des Wohnzimmers reicht nicht aus. Es muss sich um einen separaten Raum handeln, der überwiegend zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

Vorgaben für das Arbeitszimmer

  • Das Arbeitszimmer ist ein Teil des privaten Wohnraums, der sich innerhalb der Wohnung oder des Hauses befindet
  • Es handelt sich um ein komplettes Zimmer, das räumlich von anderen Zimmern getrennt ist
  • Mindestens 90 Prozent des Arbeitszimmers werden beruflich genutzt
  • Die Möblierung des Raumes besteht hauptsächlich aus Gegenständen, die zum Arbeiten benötigt werden
  • Als Selbstständiger oder Arbeitnehmer ist das Homeoffice der Mittelpunkt des beruflichen Schaffens

Wer die Hausratversicherung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss somit neben der Absicherung ein separates Arbeitszimmer nachweisen können. Wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, lassen sich die Beiträge anteilig von der Steuer absetzen.

Hinweis: Auch Studenten können ein Arbeitszimmer anrechnen lassen. Sie müssen dafür nachweisen, dass sie den Raum fast ausschließlich zum Lernen nutzen. Vermieter hingegen können kein Arbeitszimmer geltend machen, auch wenn sie dieses nutzen um Mietverträge oder Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Denn ihre Einkünfte stammen aus der vermieteten Immobilie. Folglich ist das Homeoffice nicht der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die Hausratversicherung in der Steuererklärung angeben

Sind die Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, kann die Hausratversicherung in der Steuererklärung angegeben werden. Doch Vorsicht: Nicht der gesamte Beitrag ist berücksichtigungsfähig. Da lediglich ein Teil des Wohnbereichs zu beruflichen Zwecken genutzt wird, kann die Hausrat auch nur anteilig geltend gemacht werden.

So viel können Sie steuerlich absetzen

Entscheidend ist für die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils die Größe des Arbeitszimmers. Beträgt die Gesamtwohnfläche 100 Quadratmeter und nimmt der Arbeitsraum davon 10 Quadratmeter ein, lassen sich 10 Prozent des Jahresbeitrags steuerlich absetzen. Bei einem Jahresbeitrag von 90 Euro entspricht das 9 Euro. Somit lässt sich das Verhältnis des Arbeitszimmers zur Grundfläche vom Beitrag der Hausratversicherung absetzen. 

Wo wird die Hausratversicherung in der Steuererklärung eingetragen?

Wo die Hausratversicherung in der Steuererklärung eingetragen wird, ist von der Tätigkeit abhängig:

  • Selbstständige setzen die Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Anlage EÜR ab
  • Angestellte tragen die Hausratversicherung als Werbungskosten in der Anlage N ein
  • Studenten können die Beiträge in der Anlage Sonderausgaben im Rahmen der Berufsausbildung berücksichtigen

Diese Nachweise benötigen Sie

Heutzutage erfolgt die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch. Nachweise sind dem Finanzamt nur nach Aufforderung einzureichen. Folgende Unterlagen sollten für diesen Fall zur Verfügung stehen:

  • Nachweis über die Beitragszahlung des Versicherers oder einen Kontoauszug und die Police
  • Nachweis über die Größe des Arbeitszimmers und die Gesamtwohnfläche
  • Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils

Lassen Sie sich jetzt umfassend beraten

Finanzämter überprüfen, ob das Arbeitszimmer die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt. Ein Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein können Selbstständige und Arbeitnehmer dabei unterstützen, ihre Steuererklärung richtig auszufüllen und einzureichen. Für alle Fragen rund um die Hausratversicherung und weitere Versicherungen stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns und lassen Sie sich bedarfsgerecht und unverbindlich beraten. 

Ein Beitrag der versifair-Redaktion